Tierschutzgesetz (TierschG)
Stand: April 2001
Siebenter Abschnitt:
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen
§ 10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen
an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden
sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen
will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen.
§ 8 a Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9
a gelten entsprechend.
Achter Abschnitt:
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) Wer
1. |
Wirbeltiere
a) |
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken
oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10
a genannten Zwecken oder, |
b) |
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten
Zweck züchten oder halten, |
|
2. |
Tiere für andere in einem Tierheim
oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, |
2. |
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, |
2a. |
Tiere in einem Zoologischen Garten oder
einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt
werden, halten, |
2b. |
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken
ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, |
2c. |
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches
oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder |
3. |
gewerbsmäßig
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere,
züchten oder halten,
- mit Wirbeltieren handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen oder
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
|
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
- die Art der betroffenen Tiere,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe
a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr.
3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen,
die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die
für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung
oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren
die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen
in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu
führen,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat,
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine
den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung
der Tiere ermöglichen und
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur
Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen
für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten
geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen,
die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben
sind.
(2 a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt
werden. Insbesondere kann angeordnet werden
- die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung
eines Tierbestandsbuches,
- eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
- die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
- das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
- bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche
Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
- die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz
1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige
Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen,
der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten
Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung
der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt,
hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen,
mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser
Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung,
ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer
entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere
- nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
- nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält
oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und
den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen
drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere
wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund
jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu
einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor
sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass
ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen
nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend
dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen,
Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz
1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass
es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren
Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der
Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen,
dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen
nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder
zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken
oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern
einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird,
dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit
gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch
veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile
oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich
oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden
auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit
gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
- mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen
oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst
oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führt oder
- deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen
von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß
deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze
1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch
Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte
Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
- die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen
und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher
zu bestimmen,
- das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien
zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen
gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt:
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind,
von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen
verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden,
soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt
ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist,
- das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft
aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört,
in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen
hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von
einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren
Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
- die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu
machen,
- das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat
zu verbieten,
- das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den
Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen
vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche
Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne
des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand
nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
- das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind,
von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige
Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben
der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
- vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur
über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen
eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht
erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche
Verpflichtungen entgegenstehen.
Zehnter Abschnitt:
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen
von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die
Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere
verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen
oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts
und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen,
die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land-
oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen
Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat,
der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu
verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig
zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden,
dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen
des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen
an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie
das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
§ 13a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung
des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen
nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme
und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim
Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über
die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat
hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen
Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen
derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen
zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter
Betäubungsgeräte oder –anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung
abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür
und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere
Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden
Prüfungen näher bestimmt werden.
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