Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde
(Thüringer GefahrenHundeverordnung - ThürGefHuV0) vom 21. März 2000

Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBI. S. 323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung

§ 1 Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
4. Hunde, die Wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben.

§ 2 Verfahren

(1) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 feststellen.
(2) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen.
(3) Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 2 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zugleich weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die Bußgeldbewehrung (§ 10) hin und fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt.

§ 3 Erlaubnis

(1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden.
(2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3. die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gef&aum;hrdet wird.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(5) Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen, sofern die Gleichwertigkeit mit einer nach Abs. 3 zu erteilenden Erlaubnis gewährleistet ist.

§ 4 Sachkunde

Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu überzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, insbesondere der von Sachverständigen oder Behördenvertretern bedienen. Dabei soll sie die Wünsche der antragstellenden Person nach Möglichkeit berücksichtigen.

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Thüringer Jagdgesetzes oder gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 6 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
3. alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die antragstellende Person ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige und körperliche Eignung vorlegt.

§ 6 Halten von gefährlichen Hunden

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
(4) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann;
2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 Nr. 1 und 3 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

§ 7 Untersagung

Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

§ 8 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 5 ist die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft. Insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr.und § 6 Abs. 5 kann das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beteiligt werden.

§ 9 Ausnahmen

Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und Zweckverbände keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen.

§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG), wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkunde erwirbt oder eine Erlaubnis gemäß § 3 beantragt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 zielgerichtet zu gefährlichen Hunden ausbildet oder abrichtet,
4. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,
6. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitztum nicht verlassen kann,
7. entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums oder seine Wohnungstür mit einem Warnschild kenntlich macht,
8. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 einem bissigen Hund keinen Maulkorb aufsetzt,
9. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund mitführt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können, oder
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 OBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übertragen.

§11 Kommunale Rechtsvorschriften

Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.

§12 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens.

§13 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft,
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.
(3) Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2011.

Weimar, 21.03.2000
Landesverwaltungsamt
Der Präsident
Stephan