18.12.2002: DIESE VERORDNUNG WURDE DURCH DAS OBERVERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG AUFGEHOBEN. LESEN SIE UNTER "AKTUELL"!
SACHSEN-ANHALT ERLÄSST KEIN GEFAHRENHUNDEGESETZ!
vom 26. März 2002 (GVBl. LSA Nr. 19/2002, ausgegeben am 28.3.2002
Auf Grund von § 89 Abs. 3 Nr. 1 und § 94 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSA S.594), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:
§ 1
Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 2
Haltungsverbot, Ausnahmen
(1) Die Haltung gefährlicher Hunde ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für gefährliche Hunde, die
1. am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Geltungsbereich dieser Verordnung gehalten werden,
2. vorübergehenda) aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden, sofern dies nicht unter Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erfolgt oderaus einem anderen Land in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, sofern die Haltung nach den Rechtsvorschriften des anderen Landes, in dem sie bisher gehalten wurden, im Zeitpunkt der Verbringung rechtmäßig war,
3. unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen zum Zwecke der nicht nur vorübergehenden Haltung im Geltungsbereich dieser Verordnung aus dem Ausland oder einem anderen Land in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden oder
4. von den in Nummern 1 und 3 genannten Hunden unmittelbar abstammen, sofern sie ohne Zuwiderhandlung gegen eine die Zucht verbietende Rechtsvorschrift oder vollziehbare Anordnung einer zuständigen Behörde gezeugt wurden und spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geboren sind,wenn in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 die nach § 9 Abs. 1 erforderliche Anzeige rechtzeitig und vollständig erstattet wird sowie in den Fällen der Nummern 2 und 3 die Hunde im Zeitpunkt der Verbringung oder Einfuhr mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und unfruchtbar gemacht sind
(3) Ein gefährlicher Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, darf nur von einer Person gehalten werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt oder den Hund auf Grund einer Erlaubnnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Füften Euro-Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), halten darf.
(4) Ein gefährlicher Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, darf einer anderen Person nur überlassen werden, wenn die erwerbende Person die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen ergfüllt.
§ 3
Zucht- und Handelsverbot
Die Zucht von und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten
§ 4
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung besitzt eine Person, wenn sie ausreichende Gewähr dafür bietet, dass von einem gefährlichen Hund beim Halten, Führen oder bei der sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können. Diese Gewähr bietet eine Person insbesondere dann nicht, wenn
1. die in § 5 Abs. 1 oder 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Waffengesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), genannten Voraussetzungen vorliegen, wobei bei den in § 5 Abs. 23 Nrn. 1 bis 4 des Waffengesetzes genannten Fällen stets von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist,
2. sie wegena) einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches oderb) einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Fünfzehnten Btäbungsmittelrechts-Änderungsverordung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), das Tierschutzgesetz oder das Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist oder wegen einer in Buchstabe b oder in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes genannten Straftaten nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder dies nicht auszuschließen war, und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf richterliche oder behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
3. sie widerholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränungsgesetzes, der auf Grund des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes erlassenen Verordnungen, der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), aufgehoben durch § 14 Satz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 31. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 6. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 28 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), einer Gefahrenabwehrverordnung nach § 3 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden, dieser oder einer anderen Gefahrenabwehrverordnung nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Abwehr von Gefahren durch Hunde handelt, oder anderer Rechtsvorschriften, die den Umgang mit Hunden regeln, verstoßen hat,
4. sie eine nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreute Person ist,
5. sie keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder
6. sie auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen gefährlichen Hund ungeeignet ist.
§ 5
Kennzeichnung, Unfruchtbarmachung
Wer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 einen gefährlichen Hund hält, hat, sofern tierschutzrechtliche Regelungen nicht entgegen stehen, zu gewährleisten, dass der Hund unvcerzüglich auf seine Kosten mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und unfruchtbar gemacht wird.
§ 6
Haftpflichtversicherung
(1) Wer einen gefährlichen Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, hält oder einen gefährlichen Hund, für den nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 3 oder 4 das Haltungsverbot nicht gilt, von der ihn haltenden Person zum Zwecke der Haltung annimmt, ist verpflichtet, für sich und alle Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der dirch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Dies gilt nicht für die Person, die den gefährlichen Hund auf Grund einer Erlaubnnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes hält oder zum Zwecke der Haltung animmt.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für Personen- und Sachschäden pauschal 1 000 000 Euro sowie für sonstige Vermögensschäden 25 000 Euro.
(3) Die Versicherung muss
1. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
2. in Fällen des § 2 Abs. 22 Nrn. 2 oder 3 am Tag der Verbringung oder Einfuhr,
3. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 4 am Tag der Trennung vom Muttertier und
4. im Falle der Annahme zum Zwecke der Halrung am Tag der Annahmebestehen.
§ 7
Ausbruchssicherheit
Wer einen gefährlichen Hund hält und wer die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund ausübt, hat zu gewährleisten, dass der Hund das Besitztum, in oder auf dem der Hund sich aufhät, nicht gegen oder ohne seinen Willen verlassen kann (Ausbruchssicherheit). Ist die Ausbruchssicherheit nicht gewährleistet, ist dem Hund von der nach Satz 1 verpflichteten Person ein Maulkorb anzulegen. Der Maulkorb muss so beschaffen und angelegt sein, dass das Beißen sicher verhindert wird.
§ 8
Führen gefährlicher Hunde
(1) Ein gefährlicher Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, darf außerhalb ausbruchsicher befriedeten Besitztums nur von einer Person geführt werden, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt.
(2) Außerhalb ausbruchsicher befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft genutzten Räumen ist ein gefährlicher Hund anzuleinen und ihm ist ein Maulkorb anzulegen. Leine, Halsband, Halskette und Maulkorb müssen so beschaffen und angelegt sein, dass der Hund sicher festgehalten werden kann und das Beißen sicher verhindert wird. Die Länge der Leine darf micht mehr als zwei Meter betragen.
(3) Es ist verboten, einen gefährlichen Hund zusammen mit einem anderen Tier zu führen.
(4) Es ist verboten, einen gefährlichen Hund mitzunehmen
1. zu öffentlichen Veranstaltungen und öffentlichen Vergnügungsstätten,
2. in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern,
3. auf Kinderspielplätze und Liegewiesen,
4. in Badeanstalten und auf Badeplätze, einschließlich der Plätze, an denen ohne Freigabe oder trotz Verbots Badebetrieb tatsächlich stattfindet, sowie
5. in Gastättenbetrieben, Einkaufszentren und Haupteinkaufsbereichen.
(5) Wer einen gefährlichen Hund führt, muss
1. die in § 9 Abs. 4 genannte Bescheinigung mit sich zu führen und einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen,
2.a) soweit eine Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip vorgeschrieben ist, die gefahrlose Prüfung der Kennzeichnung durch eine zur Kontrolle befugte Person ermöglichen oderb) in Fällen, in denen eine Kennzeicnung mittels MIkrochip noch nicht erfolgt oder nnicht vorgeschrieben ist,aa) an dem Halsband oder der Halskette des Hundes eine Kennzeichnung anbringen, aus der sich Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit der den Hund haltenden Person und, soweit es sich in Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht um die den Hund haltende Person handelt, auch der Begleitperson ergeben undbb) die gefahrlose Prüfung dieser Kennzeichnung durch eine zur Kontrolle befugte Person ermöglichen,
3. in Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die erfolgte Unfruchbarmachung des Hundes mit sich zu führen und einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend
4. in Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b eine erteilte Haltungserlaubnis oder einen anderen amtlichen Nachweis der rechmäßigen Haltung in dem anderen Land mit sich zu führen und einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Diensthunde, Hunde des Rettungs- und Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung.
§ 9
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Wer einen gefährlichen Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, hät, hat zu gewährleisten, dass der zuständigen Behörde
1. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 binnen eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,
2. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 unverzüglich nach Verbringung oder Einfuhr der Hunde und
3. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 4 unverzüglich nach der Geburt der Hundeunter Angabe der in § 14 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt genannten Daten der die Hunde haltenden Person der Ort der Haltung sowie Anzahl, Rasse und Halter der Hunde schriftlich angezeigt werden. Sind die Hunde im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung oder ihrer Verbringung oder Einfuhr bereits dauerhaft und unverwechselbar gekenzeichnet, sind in der Anzeige nach Satz 1 auch Art und Nummer der Kennzeichnung anzugeben. Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind in der Anzeige auch die bisherige Wohnanschrift der die Hunde haltenden Person und der bisherige Ort der Haltung der Hunde anzugeben sowie der Anzeige eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die erfolgte Unfruchtbarmachung der Hunde beizufügen. Die Bescheinigung ist im Original vorzulegen. Bescheinigungen in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
(2) Wer einen gefährlichen Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, hält oder wer die tatsächliche Gewalt über diesen Hund ausübt, hat zu gewährleisten, dass der zuständigen Behörde unverzüglich
1. der Tod der Hundes,
2. das Abhandenkommen des Hundes und dessen Wiedererlangen nach dem Abhandenkommen,
3. die Änderung des Ortes der Haltungn des Hundes,
4. die Abgabe des Hundes unter Angabe der in § 14 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt genannten Daten der den Hund zum Zwecke der Haltung annehmenden Person,
5. das Abhandenkommen der in Absatz 4 genannten Bescheinigung sowie
6. jeder Vorfall, bei dem durch den Hund eine Person oder ein Hund verletzt oder getötet wurdeangezeigt wird. Im Falle des Satzes 1 Nrn. 2, 5 und 6 kann die Anzeige auch an die Polizei erfolgen
(3) Wer einen gefährlichen Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, zum Zwecke der Haltung annimmt, hat zu gewährleisten, dass dies der zuständigen Behörde unverzüglich unter Mitteilung der in Absatz 1 aufgeführten Angaben angezeigt wird.
(4) Wird die nach Absatz 1 oder 3 bestehende Anzeigepflicht erfüllt, erteilt die zuständige Behörde der den Hund haltenden Person hierüber eine Bescheinigung, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haltung nach § 10 Abs. 3 zu untersagen sein wird
(5) Wer einen gefährlichen Hund, für den nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 oder 4 das Haltungsverbot nicht gilt, hält, hat zu gewährleisten, dass die Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten der zuständigen Behörde
1.im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist und
2. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 4 unverzüglich nach der Kennzeichnung und Unfruchtbarmachungunter Angabe der Chip-Nummer und hinsichtlich der Unfruchtbarmachung unter Vorlage einer Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nachgewiesen wird. Ist eine Unfruchtbarmachung des Hundes bereits vor Eintritt der Verpflichtung nach § 5 erfolgt, so ist sie innerhalb der in Satz 1 genanten Fristen durch Vorlage einer Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nachzuweisen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Nachweisfrist kann auf schriftlichen Antrag von der Behörde verlängert werden.
§ 10
Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann die zur Verhütung oder Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die zur Durchführung dieser Verordnungen erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere die sichere Haltung eines gefährlichen Hundes und die Beachtung der Anordnungen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau haben die den Hund haltenden Personen und die Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben, den Bediensteten und sonstigen beauftragten Personen der zuständigen Behörde das Betreten des Besitztums, in oder auf dem der Hund gehalten wird oder sich aufhält, zu gestatten und eine gefahrlose Prüfung zu gewährleisten.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass von der einen gefährlichen Hund haltenden Person und von der Person, die die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund ausübt oder ausüben soll, die Sachkunde nachzuweisen ist und dabei die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Frist für seine Erbringung bestimmen. Die Sachkunde gilt als nachgewiesen, sofern der Sachkundenachweis bereits auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen Landes zur Haltung von gefährlichen Hunden erbracht wurde oder die Sachkunde bereits in einem Verfahren auf Erteilung einer gefährliche Hunde einschließenden Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz nachgewiesen wurde.
(3) Die zuständige Behörde hat der einen gefährlichen Hund haltenden Person die Haltung gefährlicher Hunde und der die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund ausübenden Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über gefährliche Hunde zu untersagen, sofern
1. Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen,
2. sie die erforderliche Sachkunde nicht besitzt oder
3. der Haltung oder der Ausübung der tatsächlichen Gewalt Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegen stehen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhahlt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die zum Erwerb des Hundes nicht berechtigt ist,
2. entgegen § 3 gefährliche Hunde züchtet oder mit gefährlichen Hunden handelt, soweit die Tat nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 22 des Tierschutzgesetzes mit Geldbuße oder nach § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist,
3. entgegen § 5 nicht gewährleistet, dass ein gefährlicher Hund unverzüglich mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet oder unfruchtbar gemacht wird,
4. entgegena) § 6 Abs. 1 die dort genannte Versicherung nicht abgeschlossen hat oder nicht aufrecht erhält,b) § 6 Abs. 2 eine Versicherung mit nicht ausreichender Versicherungssumme abgeschlossen hat oder aufrecht erhält,c) § 6 Abs. 3 die Versicherung so abgeschlossen hat, dass sie an den dort genannten Tagen nicht bestand,
5. entgegena) § 7 Satz 1 die Ausbruchsicherheit nicht gewährleistet,b) § 7 Satz 2 dem gefährlichen Hund keinen Maulkorb anlegt,c) § 7 Satz 3 einen Maulkorb anlegt, der nicht wie vorgeschrieben beschaffen ist, oder einen Maulkorb nicht wie vorgeschrieben anlegt,
6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund führt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt,
7. entgegena) § 8 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund an den dort genannten Orten führt, ohne ihn anzuleinen oder ohne ihm einen Maulkorb anzulegen,b) § 8 Abs. 2 Satz 2 einen der dort genannten Gegenstände verwendet, der nicht wie vorgeschrieben beschaffen oder angelegt ist, oderc) § 8 Abs. 2 Satz 3 eine Leine mit einer Länge von mehr als zwei Metern verwendet,
8. entgegen § 8 Abs. 3 einen gefährlichen Hund zusammen mit anderen Tieren führt,
9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund zu den dort genannten Veranstaltungen oder Orten mitnimmt,
10. einen gefährlichen Hund führt unda) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 die Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 nicht mit sich führt oder einer zur Kontrolle befugten Person nicht zur Prüfung aushändigt,b) entgegenaa) § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 22 Buchst. a keine gefahrlose Prüfung der dort genannten Kennzeichnung durch eine zur Kontrolle befugten Person ermöglicht,bb) § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die dort genannte Kennzeichnung nicht, nicht wie vorgeschrieben oder eine Kennzeichnung anbringt, auf Grund derer die den Hund haltende Person oder die Begleitperson nicht ermittelt werden kann, oder keine gefahrlose Prüfung der dort genannten Kennzeichnung durch eine zur Kontrolle befugten Person ermöglicht,cc) § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder 4 die dort genannten Nachweise oder Bescheinnigungen nicht mit sich führt oder einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
11. nicht gewährleistet, dass die in § 9 Abs. 1 bis 3 genannten Anzeigen rechtzeitig und vollständig erstattet werden,
12. nicht gewährleistet, dass die in § 9 Abs. 5 genannten Nachweise rechtzeitig und vollständig erbracht werden,
13.a) einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 zuwider handelt oderb) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten des dort genannten Besitztums zum Zwecke der Nachschau nicht gestattet oder eine gefahrlose Prüfung nicht gewährleistet oder
14. einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Abs. 3 zuwider handelt, sofern die Tat nicht nach § 143 Abs. 2 des Strafgesetzbuches mitr Strafe bedroht ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 12
Sachliche Zuständigkeit
Zuständige Verwaltungsbehörden für die sich aus den §§ 2 bis 7 und 9 ergebenden Aufgaben sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 13
Örtliche Zuständigkeit
Dient eine Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verhütung oder Abwehr einer Gefahr, die sich auch in den Bezirken anderer Verwaltungsbehörden auswirken kann, so ist die sachlich zuständige Behörde auch in den Bezirken der anderen Verwaltungsbehörden für die Anordnung örtlich zuständig. Trifft die hiernach zuständige Behörde eine Anordung, die auch in den anderen Bezirken wirksam sein soll, sind die in den andrern Bezirken zuständigen Verwaltungsbehörden unverzüglich zu unterrichten.
§ 14
Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 6. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 28 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
2. die nach § 3 der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassenen Gefahrenabwehrverordnungen.
(3) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
1. die nach Absatz 2 Nr. 1 außer Kraft getretenen Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden sowie
2. die nach Absatz 2 Nr. 2 außer Kraft getretenen Gefahrenabwehrverordnungenwerden nach bisherigem Recht weiter geführt.
(4) Die Verordnung tritt fünf Jahre nach In-Kraft-Treten außer Kraft.
M a g d e b u r g , den 26. März 2002.
Der Minister des Inneren
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel