Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden HESSEN
(Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) - vom 15. August 2000

Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:


§ 1
Halten und Führen von Hunden


(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband
anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben.

(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.



§ 2
Gefährliche Hunde


(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist. Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten Eigenschaften

1.unwiderleglich vermutet (Kampfhund):

a.American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,

b.American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,

c.Staffordshire Bullterrier;


2.solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen
geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität undGefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

a.American Bulldog,

b.Bullmastiff,

c.Bullterrier,

d.Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,

e.Dogo Argentino,

f.Fila Brasileiro,

g.Kangal (Karabash),

h.Kaukasischer Owtscharka,

i.Mastiff,

j.Mastin Espanol,

k.Mastino Napoletano

l.Tosa Inu.


(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die

1.durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

2.einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

3.ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder

4.durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.



§ 3
Sachkunde


(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine
Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten sachverständigen Stelle zu erbringen.

(2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden ist.

(3) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.


§ 4
Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

1.wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,

2.mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3.wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht worden ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer

1.wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser
Verordnung verstoßen hat,

2.alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches
Gutachten verlangen.



§ 5
Führen eines gefährlichen Hundes


(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer

1.das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und

3.körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen.

(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.

(3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.




§ 6
Leinen- und Maulkorbzwang


(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen lässt, hat diesen an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.

(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden

1.bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
sowie in Gaststätten,

2.in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und
Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon,

3.in öffentlichen Verkehrsmitteln.

(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung anordnen.

(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.

(5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.



§ 7
Sicherung von Grundstücken und Wohnungen


(1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.

(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift
"Vorsicht Hund!" zu versehen.



§ 8
Ausbildung von Hunden


(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.

(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn

1.die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,

2.sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

3.keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

4.die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.



§ 9
Kennzeichnung


Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.



§ 10
Unfruchtbarmachung


Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.



§ 11
Sicherstellung und Tötung von Hunden


(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den
Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.



§ 12
Abgabeverbot für gefährliche Hunde


Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.



§ 13
Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde

Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.



§ 14
Erteilung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn

1.die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des gefährlichen Hundes nachweist,

2.gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,

3.sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,

4.sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,

5.für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,

6.die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,

7.sie nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,

8.durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,

9.der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und

10.die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des § 10 vorliegt.

Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine
Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.

(3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.

(4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muss erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.



§ 15
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten


(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich um einen Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen
Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder
Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.

(3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.

(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:

1.Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer
und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters
abweicht,

2.Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2, sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.

(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.

(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von
Halterinnen und Haltern von Hunden nach § 2 mit.


§ 16
Zuständigkeit


Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.


§ 17
Geltungsbereich


Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen
gehalten oder ausgebildet werden.



§ 18
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
2.entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
3.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu
haben,
4.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne die erforderliche Sachkunde oder
Zuverlässigkeit zu besitzen,
5.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage
zu sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen,
6.entgegen § 5 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
7.entgegen § 5 Abs. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,
8.entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten mitführt, ohne diesen anzuleinen,
9.entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und
Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon mitführt, ohne diesen anzuleinen,
10.entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 einen Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln mitführt, ohne diesen anzuleinen,
11.entgegen § 6 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums
ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
12.entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
13.entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
14.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
15.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht ausreichend sichert,
16.entgegen § 7 Abs. 2 alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild mit der
Aufschrift "Vorsicht Hund!" versieht,
17.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
ausbildet,
18.entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht unveränderlich mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke
(Chip) kennzeichnet,
19.entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht
unverzüglich veranlasst,
20.entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,
21.entgegen § 13 Satz 1 einen Hund nach § 2 ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
22.entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nach § 2 nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
23.entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt sowie die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
24.entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen Hund nach § 2 handelt,
25.entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht, die Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der
Haltung eines Hundes nach § 2 anzeigt,
26.entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug, den Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes
nach § 2 sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.


§ 19
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) und die Gefahrenabwehrverordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I. S. 355) werden aufgehoben.




§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.






Wiesbaden, den 15. August 2000





gez. Bouffier

Der Hessische Minister

des Innern und für Sport


Quelle: hmdi.hessen.de