Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden HESSEN |
Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet: |
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund
führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband
anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind;
besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben.
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt,
insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
anzunehmen ist. Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten Eigenschaften
1.unwiderleglich vermutet (Kampfhund):
a.American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
b.American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
c.Staffordshire Bullterrier;
2.solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch
eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen
geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen
wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität undGefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist:
a.American Bulldog,
b.Bullmastiff,
c.Bullterrier,
d.Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
e.Dogo Argentino,
f.Fila Brasileiro,
g.Kangal (Karabash),
h.Kaukasischer Owtscharka,
i.Mastiff,
j.Mastin Espanol,
k.Mastino Napoletano
l.Tosa Inu.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
1.durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen,
2.einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht
aus begründetem Anlass geschah,
3.ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen
haben oder
4.durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
§ 3
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch
eine
Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten sachverständigen
Stelle zu erbringen.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach § 2, für
den sie erworben worden ist.
(3) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen
Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht.
Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher
Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 4
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
oder Vermögen,
2.mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3.wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet,
die auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt
verbracht worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
1.wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,
des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes
oder gegen die Vorschriften dieser
Verordnung verstoßen hat,
2.alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen
bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen,
so kann die zuständige Behörde von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts-
oder fachärztliches
Gutachten verlangen.
§ 5
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen,
wer
1.das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete Erlaubnis nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und
3.körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen
Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der
Wohnung der Halterin oder des Halters laufen lässt, hat diesen an der Leine zu führen.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten
werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann,
höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden
als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1.bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
sowie in Gaststätten,
2.in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder
anderweitig begrenzten Park-, Garten- und
Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon,
3.in öffentlichen Verkehrsmitteln.
(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der älter als
neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt,
hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für
andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen
Vorrichtung anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die
Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich
ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
(5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes
oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann
auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht
werden.
§ 7
Sicherung von Grundstücken und Wohnungen
(1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird,
sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke
und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Hundes
ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer
Wohnung gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem
Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift
"Vorsicht Hund!" zu versehen.
§ 8
Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag
der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs.
2.
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden nach §
2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn
1.die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
2.sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
3.keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
4.die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte
und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht
gefährdet wird.
§ 9
Kennzeichnung
Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren
Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.
§ 10
Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen,
soweit nicht nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist.
In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes
zu belegen.
§ 11
Sicherstellung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§
40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote
nicht eingehalten werden oder den
Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. §
12 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund
einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.
§ 12
Abgabeverbot für gefährliche Hunde
Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die
Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger
oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis
nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.
§ 13
Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt
nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.
§ 14
Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 darf nur erteilt werden, wenn
1.die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des gefährlichen Hundes
nachweist,
2.gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,
3.sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,
4.sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
5.für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
6.die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
7.sie nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen
getroffen worden sind, damit von ihm keine
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
8.durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen
oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
9.der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich
gekennzeichnet ist, und
10.die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des § 10 vorliegt.
Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes Interesse
nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits
vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis zum 15.
August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine
Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder
eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen
die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde,
die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie
bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde
insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen
wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach §
2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen
des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit
der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall
absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb
der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen
des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.
(4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muss erst erbracht werden, wenn der
Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn
Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht
entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet
wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist
eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen
und nachzuweisen.
§ 15
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich um einen Hund nach
§ 2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen
Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen
Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und
Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs-
oder
Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die
zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen zu übermitteln.
(3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem
Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
1.Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes nach §
2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer
und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von
der Anschrift der Halterin oder des Halters
abweicht,
2.Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2, sowie
dessen Abhandenkommen oder Tod.
(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über
die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu
unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen
Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von
Halterinnen und Haltern von Hunden nach § 2 mit.
§ 16
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister
(Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 17
Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur
auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen
gehalten oder ausgebildet werden.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das
vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
2.entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
3.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu
haben,
4.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums führt, ohne die erforderliche Sachkunde oder
Zuverlässigkeit zu besitzen,
5.entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage
zu sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen,
6.entgegen § 5 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
7.entgegen § 5 Abs. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht
erfüllt,
8.entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten mitführt, ohne diesen
anzuleinen,
9.entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten
oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und
Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon mitführt, ohne diesen
anzuleinen,
10.entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 einen Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln mitführt,
ohne diesen anzuleinen,
11.entgegen § 6 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums
ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
12.entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
13.entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
14.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt
oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
15.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht ausreichend sichert,
16.entgegen § 7 Abs. 2 alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung
nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild mit der
Aufschrift "Vorsicht Hund!" versieht,
17.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
ausbildet,
18.entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht unveränderlich mit einer
zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke
(Chip) kennzeichnet,
19.entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfähigen
Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht
unverzüglich veranlasst,
20.entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,
21.entgegen § 13 Satz 1 einen Hund nach § 2 ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
22.entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nach § 2 nicht oder nicht
unverzüglich anzeigt,
23.entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt,
die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt sowie
die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
24.entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um
einen Hund nach § 2 handelt,
25.entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht, die Kreuzung, den
Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der
Haltung eines Hundes nach § 2 anzeigt,
26.entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug, den Wegzug oder
Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes
nach § 2 sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 19
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S.
279) und die Gefahrenabwehrverordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I.
S. 355) werden aufgehoben.
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. August 2005 außer Kraft.
Wiesbaden, den 15. August 2000
gez. Bouffier
Der Hessische Minister
des Innern und für Sport
Quelle: hmdi.hessen.de