Gesetz über das Halten von Hunden

Vom 2. Oktober 2001
(Brem.GBl. S. 331 - 334)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

§ 1
Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.

(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

§ 2
Führen gefährlicher Hunde in der öffentlichkeit

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.

§ 3
Halten von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten: Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet, oder nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht begründet wird. In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffenen verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde den Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, eine gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben, trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von den Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachten verlangen.

(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, und nach § 16 a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tieres zu ermöglichen.

(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.

(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.

§ 4
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.

(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.

§ 5
Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 6
Ausnahmeregelungen

(1) Diese Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats
die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind,
bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.
Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet, entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt, entgegen § 2 Abs. 2 einen bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt, entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortpolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt, entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter macht, entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt, entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist, einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 einen Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt, entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird, entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint, entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind, entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

§ 8
Übergangsregelung

Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem 2. Oktober 2001, aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.

Artikel 2

Aufhebung von Vorschriften

Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von Hunden vom 16. November 1992 (Brem.GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem.GBl. S.297) und die Polizeiverordnung der Stadt Bremerhaven über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven vom 7. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 7. Juli 2000 (Brem.GBl. 297), werden aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden

In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) wird die Angabe "10.000 DM" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bremen, den 2. Oktober 2001 Der Senat