Bayrische  " Kampfhund - Verordnung "

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.14/1992

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Vom 10. Juli 1992
Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S.152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
            - Pit-Bull
            - Bandog
            - American Staffordshire Terrier
            - Staffordshire Bullterrier
            - Tosa-Inu.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
            - Bullmastiff
            - Bullterrier
            - Dog Argentino
            - Dogue de Bordeaux
            - Fila Brasiléiro
            - Mastiff
            - Mastin Espanol
            - Mastino Napoletano
            - Rhodesian Ridgeback.
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.


Bayerisches Staatsministerium des Innern: Pressemitteilung 289/01

München, 29. Juni 2001

Erweiterung der Kampfhundeverordnung auf Rottweiler

Beckstein: "Schutz der Bevölkerung neueren Erkenntnissenangepasst"

Die Bayerische Kampfhundeverordnung von 1992 wird um sieben Hunderassen erweitert. "Neuere Erkenntnisse haben ergeben, dass Rottweiler aufgrund ihrer rassespezifischen Muskel- und Beißkraft und ihres Temperaments eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. Deshalb bedürfen Halter eines Rottweilers in Zukunft grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Mit der Änderung der Kampfhundeverordnung setzt Bayern ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahre 1994 um, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen," gab Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München bekannt. Außer dem Rottweiler sollen die folgenden sechs weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde eingestuft werden: American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario und Perro de Presa Mallorquin.

In der aktuellen "Beißstatistik" des Deutschen Städtetages steht der Rottweiler an dritter Stelle. In neuesten Studien aus den USA über tödliche Beißunfälle mit Hunden rangiert der Rottweiler ebenfalls ganz vorn und war neben Pitbull-Terriern in mehr als die Hälfte aller tödlichen Beißunfälle verwickelt. Nach den Erfahrungen der öffentlichen bestellten Hundesachverständigen, die über jahrelange Erfahrung in der Beurteilung gefährlicher Hunde verfügen, kann der Rottweiler unter bestimmten Umständen schon allein wegen seiner Körpermasse, Muskel- und Beißkraft und seiner niedrigen Reizschwelle eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen. Der Schutz der Bevölkerung erfordert es daher, diese latente Gefahr zu berücksichtigen. Wer einen Rottweiler halten will, bedarf in Zukunft einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Hundesachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird. Neben dem Rottweiler wird die Kampfhundeverordnung um die Hunderassen American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario und Perro de Presa Mallorquin erweitert. Allen ist gemeinsam, dass sie von den sogenannten Molossern abstammen, die bereits im Altertum als Kampfhunde in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten bzw. gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist. Die Bayerische Kampfhundeverordnung ist jedoch keine Einbahnstraße. Nicht mehr in der Liste der Kampfhunde enthalten ist der sogenannte Rhodesian Rigdeback. Eine Vielzahl von Überprüfungen hat ergeben, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann.